Beförderungsbestimmungen

der Ambulanz Freitag GmbH, Am Bahnhofsplatz 5, 67459 Böhl-Iggelheim (DE)

Stand: 04. Januar 2024, gültig bis auf Weiteres

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Beförderungsbestimmungen gelten für alle Verträge über die Durchführung
von Krankenbeförderungen zwischen der Ambulanz Freitag GmbH (nachfolgend
„Unternehmen“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Sie regeln die Rechte und Pflichten des Unternehmens, des Auftraggebers und
der zu befördernden Person (nachfolgend „Fahrgast“).

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche, nicht-notfallmäßige Beförderung
von Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder einer Behinderung
einer besonderen Betreuung oder eines speziell ausgestatteten Fahrzeugs bedürfen.
(2) Die Leistung umfasst die sichere und fürsorgliche Beförderung des Fahrgastes
vom vereinbarten Abholort zum vereinbarten Zielort. Eine medizinisch-fachliche
Behandlung, die über die Leistung von Erster Hilfe hinausgeht, ist nicht
Vertragsbestandteil.

§ 3 Auftragserteilung und Vertragsschluss
(1) Ein Beförderungsauftrag kann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erteilt
werden. Er wird durch die Annahme durch das Unternehmen (z.B. durch Bestätigung
oder durch Ausführung der Fahrt) für beide Seiten verbindlich.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Bestellung alle für die sichere
Durchführung relevanten Informationen (insb. Art der Mobilitätseinschränkung,
Notwendigkeit von Hilfsmitteln, genaue Adressen) vollständig und wahrheitsgemäß
anzugeben.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach den gültigen Tarifen des Unternehmens bzw. den
Verträgen mit den Kostenträgern.
(2) Abrechnung mit Kostenträgern: Erfolgt die Beförderung auf Grundlage einer
ärztlichen Verordnung („Verordnung einer Krankenbeförderung“), rechnet das
Unternehmen nach Möglichkeit direkt mit dem zuständigen Kostenträger (z.B.
Krankenkasse) ab. Voraussetzung ist die Übergabe der gültigen und korrekt
ausgefüllten Verordnung vor Fahrtantritt.
(3) Gesetzliche Zuzahlung: Der Fahrgast ist zur Entrichtung des gesetzlichen
Eigenanteils (Zuzahlung) pro Fahrt verpflichtet, sofern keine gültige
Befreiungsbescheinigung vorgelegt wird.

Beförderungsbestimmungen
(4) Privatzahler: Lehnt ein Kostenträger die Übernahme ab oder liegt keine
Verordnung vor, ist die Vergütung vom Auftraggeber bzw. Fahrgast als Privatzahler
vor der Durchführung der Fahrt zu begleichen.

§ 5 Rechte und Pflichten des Unternehmens
(1) Das Unternehmen verpflichtet sich zur Bereitstellung eines geeigneten, sauberen
und verkehrssicheren Fahrzeugs sowie von qualifiziertem und freundlichem
Personal.
(2) Das Unternehmen ist für die sichere Durchführung der Beförderung verantwortlich
und wählt die Reiseroute nach eigenem Ermessen, sofern keine bestimmte Route
vereinbart wurde.
(3) Das Unternehmen kann die Beförderung verweigern, wenn: a) der
Gesundheitszustand des Fahrgastes offensichtlich eine notfallmedizinische
Versorgung erfordert. b) der Fahrgast eine Gefahr für sich, das Personal oder Dritte
darstellt. c) die Beförderung aus anderen Gründen (z.B. extreme Witterung,
unzugänglicher Abholort) nicht sicher durchgeführt werden kann.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers und des Fahrgastes
(1) Der Fahrgast hat sich zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Abholort zur Abfahrt
bereitzuhalten. Vom Fahrgast zu vertretende Wartezeiten können zusätzlich
berechnet werden.
(2) Der Fahrgast hat sich während der Beförderung so zu verhalten, dass die
Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet wird. Den Anweisungen des
Personals ist zur Gewährleistung der Sicherheit Folge zu leisten.
(3) Der Fahrgast ist verpflichtet, die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B.
Sicherheitsgurte) bestimmungsgemäß zu nutzen.
(4) Die Mitnahme von Tieren (ausgenommen anerkannte Assistenzhunde) ist nur
nach vorheriger Absprache gestattet.
(5) Für die Mitnahme von Gepäck und Hilfsmitteln (z.B. Rollator, Rollstuhl) ist der
Fahrgast selbst verantwortlich. Das Personal leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten
Hilfestellung beim Ein- und Ausladen. Sperrige oder schwere Gegenstände müssen
bei der Bestellung angemeldet werden.
(6) Verunreinigungen oder Beschädigungen des Fahrzeugs, die vom Fahrgast
schuldhaft verursacht werden, werden auf dessen Kosten beseitigt.

§ 7 Stornierung des Beförderungsauftrags
(1) Eine kostenfreie Stornierung ist bis 7 Werktage vor dem vereinbarten Fahrtantritt
möglich.
(2) Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichtantritt der Fahrt ohne Absage kann
das Unternehmen eine Ausfallpauschale in Höhe von 100 % des vereinbarten

Beförderungsbestimmungen
Fahrpreises erheben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Unternehmen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Haftung
(1) Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung durch das Unternehmen, seine gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für Sach- und Vermögensschäden haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
(3) Für Verlust oder Beschädigung von mitgeführten Gegenständen, Gepäck oder
Hilfsmitteln wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Personals gehaftet.

§ 9 Datenschutz
Alle im Rahmen des Beförderungsvertrages erhobenen personenbezogenen und
gesundheitsbezogenen Daten werden streng vertraulich und nach den Vorschriften
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) behandelt. Sie dienen ausschließlich dem Zweck der Durchführung und
Abrechnung der Beförderung.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann
ist, der Sitz des Unternehmens. (3) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.