Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
für Krankenbeförderungen
der Ambulanz Freitag GmbH, Am Bahnhofsplatz 5, 67459 Böhl-Iggelheim (DE)
Stand: 04. Januar 2024, gültig bis auf Weiteres
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die
Durchführung von Krankenbeförderungen zwischen der Ambulanz Freitag GmbH
(nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Der Auftraggeber kann der Patient selbst, ein Angehöriger, ein gesetzlicher
Betreuer oder eine Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Pflegeheim) sein.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer
Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche, nicht-notfallmäßige Beförderung
von sitzenden, liegenden oder im Tragestuhl zu transportierenden Personen, die
aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder einer Behinderung einer besonderen
Betreuung oder eines speziell ausgestatteten Fahrzeugs bedürfen
(Krankenbeförderung).
(2) Die Leistung des Auftragnehmers umfasst die sichere, pünktliche und fürsorgliche
Beförderung der zu befördernden Person vom vereinbarten Abholort zum
vereinbarten Zielort. Eine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt, die
über allgemeine Betreuungsleistungen und die Leistung von Erster Hilfe hinausgeht,
ist nicht Vertragsbestandteil.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Beförderung abzulehnen, wenn
eine Gefährdung der zu befördernden Person, des Fahrpersonals oder Dritter nicht
ausgeschlossen werden kann oder die zu befördernde Person aufgrund ihres
Zustandes einer qualifizierten Krankentransport- oder Rettungswagenbesatzung
bedarf.
§ 3 Auftragserteilung und Vertragsschluss
(1) Die Beauftragung einer Krankenbeförderung kann telefonisch, schriftlich, per E-
Mail oder über andere vom Auftragnehmer angebotene Kommunikationswege
erfolgen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung alle für die
ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß
anzugeben. Dazu gehören insbesondere: * Name und Kontaktdaten des
Auftraggebers und der zu befördernden Person. * Genaue Abhol- und Zieladresse
(inkl. Etage, Besonderheiten des Zugangs). * Gewünschter Abholzeitpunkt. * Art der
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für Krankenbeförderungen
Beförderung (sitzend, im Rollstuhl, liegend). * Notwendigkeit der Mitnahme von
Hilfsmitteln (z.B. eigener Rollstuhl, Gehhilfe, Sauerstoffgerät). * Informationen zum
Kostenträger (Krankenkasse oder Selbstzahler).
(3) Der Beförderungsvertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den
Auftragnehmer zustande. Diese erfolgt in der Regel durch eine Bestätigung (z.B.
mündlich am Telefon oder schriftlich per E-Mail) oder durch die faktische Ausführung
der Fahrt.
§ 4 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der gültigen Preisliste des Auftragnehmers bzw.
nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Kostenträgern.
(2) Abrechnung mit Kostenträgern (z.B. gesetzliche Krankenkassen): a) Die
Abrechnung erfolgt direkt mit dem Kostenträger, sofern eine vollständig und korrekt
ausgefüllte „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4) vorliegt und die Fahrt
genehmigungspflichtig ist und eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. b)
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss die notwendigen
Unterlagen rechtzeitig vor Fahrtantritt vorlegen. c) Der gesetzlich vorgeschriebene
Eigenanteil (Zuzahlung) ist von der beförderten Person direkt an den Auftragnehmer
zu entrichten, sofern keine gültige Befreiungsbescheinigung vorgelegt wird. Die Höhe
richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (derzeit 10 % des Fahrpreises, mind. 5
€, max. 10 € pro Fahrt). d) Lehnt der Kostenträger die Übernahme der Kosten ganz
oder teilweise ab, ist der Auftraggeber zur Begleichung des offenen
Rechnungsbetrages verpflichtet.
(3) Abrechnung mit Selbstzahlern: Ist der Auftraggeber Selbstzahler, ist die
Vergütung vor Durchführung der Fahrt fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Stornierung, Wartezeiten und Nichtantritt
(1) Eine kostenfreie Stornierung des Fahrauftrags durch den Auftraggeber ist bis
spätestens 7 Werktagen vor dem vereinbarten Fahrtantritt möglich. Die Stornierung
muss dem Auftragnehmer in Textform (z.B. per E-Mail) oder telefonisch mitgeteilt
werden.
(2) Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichtantritt der Fahrt ohne Absage ist der
Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 100% des vereinbarten
Fahrpreises in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
(3) Vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten, die über 15 Minuten hinausgehen,
können vom Auftragnehmer entsprechend seiner gültigen Preisliste zusätzlich
berechnet werden.
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für Krankenbeförderungen
§ 6 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden (insbesondere Sach- und Vermögensschäden) haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der leicht fahrlässigen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, Hilfsmitteln oder
anderen mitgeführten Gegenständen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, sofern diese nicht sicher im Fahrzeug verstaut wurden.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt
(z.B. extreme Witterungsverhältnisse, unvorhersehbare Straßensperrungen, Streik)
oder für Verspätungen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen.
§ 7 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten
des Auftraggebers und der zu befördernden Person (insbesondere die nach Art. 9
DSGVO besonders geschützten Gesundheitsdaten) unter strikter Einhaltung der
geltenden Datenschutzgesetze (insb. DSGVO, BDSG).
(2) Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der
Vertragsdurchführung, der Organisation und Disposition der Fahrten sowie zur
Abrechnung mit dem Auftraggeber oder dem jeweiligen Kostenträger.
(3) Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung stellt der Auftragnehmer in seiner
separaten Datenschutzerklärung zur Verfügung.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt (Salvatorische Klausel).